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§ 276 HGB Größenabhängige Erleichterungen

1 Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1,2) dürfen die Posten
§ 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen. 2 Kleine Kapitalgesellschaften brauchen außerdem die in § 277 Abs. 4 Satz 2 und 3 veranlagten Erläuterungen zu den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" nicht zu machen.

und nun

lieber zurücktreten
der die das central theme
doch noch eintreten
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