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§ 243 HGB Aufstellungsgrundsatz

(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen.

(2) Er muß klar und übersichtlich sein.

(3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.


und nun

lieber zurücktreten
der die das central theme
doch noch eintreten
zum iMpressuM
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