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§ 243 HGB Aufstellungsgrundsatz(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen.(2) Er muß klar und übersichtlich sein. (3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen. |
und nunlieber zurücktretender die das central theme doch noch eintreten zum iMpressuM hoMe www.prisac.de eMil prisac@gmx.de |