pri

www.prisac.de

§ 240 HGB Inventar

(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegestände und Schulden anzugeben.

(2) 1 Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres ein solches Inventar aufzustellen. 2 Die Dauer des Geschäftjahres darf 12 Monate nicht überschreiten.
3 Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.

(3) 1 Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung, nur geringen Veränderungen unterliegt. 2 Jedoch ist in der Regel alle 3 Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.

(4) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengeführt und mit dem gewogenen Durchschnitt angesetzt werden.


und nun

lieber zurücktreten
der die das central theme
doch noch eintreten
zum iMpressuM
hoMe www.prisac.de
eMil prisac@gmx.de